Abgeordnete lassen Streikverbot bei Kirchen prüfen

09.12.2010
Jürgen Klute, Peter Simon

Der baden-württembergische SPD- Europaabgeordnete Peter Simon und der nordrhein-westfälische DIE LINKE-Europaabgeordnete Jürgen Klute haben eine formale parlamentarische Anfrage an die EU-Kommission zum arbeitsrechtlichen Sonderstatus der deutschen Kirchen gestellt. "Für die rund 1,2 Mio. Angestellten von kirchlichen Einrichtungen in Deutschland ist es ein untragbarer Zustand, dass ihnen das Grundrecht auf Streik verwehrt wird.

Schließlich geht es hierbei eindeutig nicht um Glaubens- sondern um arbeitsrechtliche Fragen. Für die bei der Diakonie oder der Caritas angestellte Altenpflegerin oder den Krankenpfleger spielt die Tatsache, dass sie bei einem kirchlichen Träger beschäftigt sind bei der konkreten Ausübung ihrer täglichen Arbeit keine zentrale Rolle. Unter dem Deckmantel kirchlicher Sonderstellung werden hier quasi durch die Hintertür arbeitsrechtliche Fragen wie das Streikrecht zu Lasten der Arbeitnehmer ausgehebelt. Das ist nicht hinnehmbar", so die beiden Europaparlamentarier.

Sonderregelung in Deutschland

In Deutschland dürfen Kirchen gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes arbeitsrechtliche Vorschriften weitestgehend unabhängig regeln. Dieses in Europa einmalige Selbstbestimmungsrecht der deutschen Kirchen beinhaltet die Unabhängigkeit von Tarifregelungen ebenso wie ein Streikverbot.

"Das ist für die kirchlichen Einrichtungen im Bereich der Krankenhäuser oder der Altenpflege zudem ein klarer Wettbewerbsvorteil gegenüber privatwirtschaftlichen Anbietern, die sich an das Betriebsverfassungsgesetz halten müssen. Deshalb fordern wir die Kommission auf, diese Sonderrolle der deutschen Kirchen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Europäischen Wettbewerbsrecht und der Europäischen Grundrechtecharta zu überprüfen", so Simon und Klute weiter.

Gegen das Streikverbot hatte die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vor dem Arbeitsgericht Bielefeld geklagt. In seinem Urteil vom 3. März 2010 entschied das Gericht in Berufung auf Artikel 140 des Grundgesetzes, dass das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen über dem Grundrecht auf Streik stehe und gab den Kirchen damit Recht.

"Diese Entscheidung kann ich nicht nachvollziehen. Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen berücksichtigt zu Recht deren Weltanschauung, doch in vielen Bereichen, wie z. B. der Altenpflege, in denen die Kirchen tätig sind, steht diese gar nicht primär im Vordergrund. Ich frage mich deshalb, ob ein Staat einer Religionsgemeinschaft ein solches Recht auch für solche Bereiche einräumen darf, die nicht vordergründig im Zusammenhang mit deren Weltanschauung stehen?", so Peter Simon.

"Zumal man nicht vergessen darf, dass die evangelischen Kirchen in den Verhandlungen über ihren besonderen Status in den 50er Jahren zusicherten, dass sie ihre Angestellten keinesfalls zu schlechteren Bedingungen anstellen als das Betriebsverfassungsgesetz es vorsieht. Aber gerade das ist heute der Fall, wenn die Kirchen ihren Angestellten im Vergleich zu den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst einen geringeren Lohn zahlen", betont Jürgen Klute.

Im März untersagte das Arbeitsgericht Bielefeld der Gewerkschaft Verdi, mit Hilfe von Streiks bei einem kirchlichen Arbeitgeber Forderungen nach einem Tarifvertrag zu unterstreichen. Dieses Urteil fußt auf einer Sonderregelung der Weimarer Reichsverfassung, die ihre Fortsetzung in Artikel 140 des Grundgesetzes findet. Dort wird festgelegt, dass Religionsgemeinschaften besondere Anforderungen an ihre MitarbeiterInnen stellen dürfen - das haben schon die PartnerInnen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften und unverheiratete Paare erfahren müssen. Dort wird zudem festgelegt, dass in Religionsgemeinschaften nicht unbedingt das in Artikel 9 des Grundgesetzes garantierte Streikrecht.
Andererseits ist das Streikrecht in der gegenwärtigen Tarifordnung so grundlegend, dass die Grundrechtecharta der EU dieses Mittel ausdrücklich allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einräumt.

Um zu prüfen, ob dieses Streikverbot für kirchliche Arbeitgeber gegen die Grundrechtecharta verstößt, haben Jürgen Klute (DIE LINKE) und Peter Simon (SPD), beide Abgeordnete im Europäischen Parlament, eine Anfrage an die EU-Kommission der Europäischen Union gestellt. Neben dem Grundrecht auf Streik birgt die Sonderregel für Kirchen zudem wettbewerbsrechtlichen Zündstoff: Hat die Regel Bestand, so ergibt sich für privatwirtschaftliche Arbeitgeber ein erheblicher Wettbewerbsnachteil, da diese sich ja auch mit Rücklagen auf eventuelle Streiks vorbereiten müssen.

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